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   OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15   

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OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15 (https://dejure.org/2016,14997)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.06.2016 - 2 B 154/15 (https://dejure.org/2016,14997)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 2 B 154/15 (https://dejure.org/2016,14997)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 123 SächsBG § 40 SächsAPOPVD § 46
    Zum Anspruch auf Fortsetzung des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst nach zweimaliger Wiederholung einer Prüfung (hier: Teilklausur "Recht" im Modul 5) und auf Zulassung zur erneuten Wiederholung der Prüfung (beides verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 04.04.2013 - 2 B 503/12

    Anspruch eines Polizeikommissar-Anwärters auf Fortsetzung des Bachelor-Studiums

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
    4 1. Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 1985 - 2 C 35.83 - und Urt. v. 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, beide juris) und des Senats (vgl. Beschl. v. 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, juris Rn. 7 ff.) zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG keinen Anspruch auf vorläufige Fortsetzung der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (nunmehr: Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene) im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf hat.

    5 Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Fortsetzung seiner Ausbildung außerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses verneint und sich zur Begründung auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 - (juris Rn. 11 ff.) bezogen.

    Vielmehr bleibt es auch insoweit bei den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 - (juris Rn. 14 ff.).

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 - (juris Rn. 14 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, ergibt sich daraus, dass die Prüfungsentscheidung nicht bestandskräftig ist und möglicherweise einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, für den Antragsteller kein Anspruch auf vorläufige Fortsetzung seiner Ausbildung im Bachelor-Studiengang Polizeivollzugsdienst.

  • OVG Sachsen, 10.10.2002 - 4 BS 328/02

    Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice); Anspruch auf erneute Prüfungsteilnahme;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
    Wird um die Zulassung zu einer Prüfung gestritten, muss der Prüfling, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, sein Wissen und seine Kenntnisse solange aktuell und präsent halten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Oktober 2002, NVwZ-RR 2003, 853, 854).
  • BVerwG, 06.09.1984 - 2 C 35.83

    Voraussetzungen eines pseudomedizinischen, menschenrechtswidrigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
    4 1. Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 1985 - 2 C 35.83 - und Urt. v. 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, beide juris) und des Senats (vgl. Beschl. v. 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, juris Rn. 7 ff.) zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG keinen Anspruch auf vorläufige Fortsetzung der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (nunmehr: Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene) im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf hat.
  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
    Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Prüfungsordnungen mit vergleichbarer Ausgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2013, NVwZ 2014, 86 ff; Beschl. v. 23. September 2015 - 2 B 73.15 -, juris Rn. 11 ff; so auch OVG NRW, Beschl. v. 10. November 2015, NVwZ-RR 2016, 231 Rn. 12 ff.) dürfte viel dafür sprechen, dass die Gewährung von zwei Wiederholungsmöglichkeiten den aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf herzuleitenden Anforderungen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
  • BVerwG, 30.01.1986 - 2 C 27.85

    Ende des Beamtenverhältnisses eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
    4 1. Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 1985 - 2 C 35.83 - und Urt. v. 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, beide juris) und des Senats (vgl. Beschl. v. 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, juris Rn. 7 ff.) zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG keinen Anspruch auf vorläufige Fortsetzung der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (nunmehr: Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene) im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2015 - 6 B 608/15

    Beamtenverhältnis auf Widerruf; Entlassung kraft Gesetzes; Kommissaranwärter;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
    Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Prüfungsordnungen mit vergleichbarer Ausgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2013, NVwZ 2014, 86 ff; Beschl. v. 23. September 2015 - 2 B 73.15 -, juris Rn. 11 ff; so auch OVG NRW, Beschl. v. 10. November 2015, NVwZ-RR 2016, 231 Rn. 12 ff.) dürfte viel dafür sprechen, dass die Gewährung von zwei Wiederholungsmöglichkeiten den aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf herzuleitenden Anforderungen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
  • BVerwG, 02.03.2016 - 2 B 73.15

    Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit bei der Berliner Feuerwehr;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
    Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Prüfungsordnungen mit vergleichbarer Ausgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2013, NVwZ 2014, 86 ff; Beschl. v. 23. September 2015 - 2 B 73.15 -, juris Rn. 11 ff; so auch OVG NRW, Beschl. v. 10. November 2015, NVwZ-RR 2016, 231 Rn. 12 ff.) dürfte viel dafür sprechen, dass die Gewährung von zwei Wiederholungsmöglichkeiten den aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf herzuleitenden Anforderungen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
    Dies rechtfertigt seine vorläufige Zulassung auf der Grundlage einer Interessenabwägung (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479, 480) indessen genauso wenig, wie der Umstand, dass die Zulassung, so der Antragsteller, unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung stehe, mithin rückwirkend entfalle, wenn sich im Hauptsacheverfahren erweisen sollte, dass ein Zulassungsanspruch nicht bestand.
  • OVG Sachsen, 30.06.2020 - 2 B 332/19

    Vertrauensperson; Schwerbehinderte; Freistellung

    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8; v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8; v. 7. November 2018 - 2 B 390/18 -, juris Rn. 3; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O., Rn. 190).
  • OVG Sachsen, 29.01.2020 - 2 B 302/19

    Einstellung in Polizeidienst; Wachpolizei; Tabledancerin

    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8; v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8; v. 7. November 2018 - 2 B 390/18 -, juris Rn. 3; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O., Rn. 190).
  • OVG Sachsen, 20.09.2017 - 2 B 188/17

    Beamter, Ernennung, Anspruch, Vorwegnahme

    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8 und v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1419).
  • OVG Sachsen, 14.09.2017 - 2 B 187/17

    Vorbereitungsdienst, Polizei, Bewerber, Ermessen, Dokumentation, Protokoll,

    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8 und v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn 1419).
  • OVG Sachsen, 03.02.2017 - 2 B 252/16

    Umsetzung; Nachteil; Wechseldienst; Bereitschaftsdienst; Vorwegnahmeverbot

    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn 1419).
  • OVG Sachsen, 17.08.2018 - 2 A 623/16

    Beamter auf Widerruf, Prüfung, Entlassung, Beamtenverhältnis,

    Nach dieser Vorschrift ist ein Beamter auf Widerruf kraft Gesetzes entlassen, wenn ihm schriftlich bekanntgegeben wird, dass er die Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dabei kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, juris; Senatsbeschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris).
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